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Vorraussichtliche Versanddauer ist zu unbestimmt

Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.

 

Wo liegt das Problem?

Sowohl Amazon als auch eBay stellen automatisiert Angaben zur Versanddauer zur Verfügung.

Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Verkäufer unter den Versandbedingungen des Verkäufers. Dort findet sich dann - ggf. auch mehrfach nach Versandart und Zielland unterteilt - die Angabe:

„Voraussichtliche Versanddauer: x-y Tage“

Im Rahmen von Angeboten auf der Plattform eBay findet sich eine  derartige Information bereits auf der jeweiligen Artikelseite. Unter dem Punkt „Lieferung“  heißt es dort „Voraussichtlich innerhalb von x-y Werktagen nach Zahlungseingang“. Diese Angabe findet sich dann nochmals unter den Detailinformationen zum Versand.

Die Verwendung dieser doch etwas dehnbaren Angaben zur Dauer der Lieferung erfolgt damit in vielen Fällen wohl gar nicht bewusst durch den jeweiligen Verkäufer.

 

Welcher Ansicht war das OLG Bremen?

Der Entscheidung des OLG Bremen lag der Verkauf über die Plattform Amazon zugrunde. Aufgrund der Ähnlichkeit der Formulierung und Gestaltung dieses Hinweises auf die Lieferdauer im Rahmen von eBay-Angeboten ist die Rechtsprechung jedoch auf diese übertragbar.

Das Gericht sah in der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Amazon-Verkäufers, da es sich hierbei aus Käufersicht um eine Regelung handelt, die Einfluss auf den Inhalt des zu schließenden Vertrags, eben bezüglich der Rechtzeitigkeit der Warenlieferung nehmen soll.  Dies auch deswegen, weil diese Angabe bei Amazon in unmittelbarem Kontext von weiteren Hinweisen, etwa den Angaben zu Versandkosten,  Garantien, Rücknahmen und Erstattungen zu finden ist.

Für solche Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten die besondere Vorschriften nach den §§ 305 ff. BGB. In der gegenständlichen Formulierung sah das Gericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB, weil sich der Verwender dieser Formulierung eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehalte. In der Folge der Unbestimmtheit der gewählten Formulierung würden die Käuferrechte bei einer ausbleibenden oder zumindest nicht rechtzeitigen Lieferung  durch den Verwender (insbesondere die Ansprüche auf Schadensersatz bei Nichtleistung oder Verzögerung der Leistung und das Gestaltungsrecht des Rücktritts vom Kaufvertrag) ausgehöhlt.

Dies deswegen, weil der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot es dem Käufer insbesondere erschwert, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Gerade die Relativierung durch den Zusatz „voraussichtlich“ nehme dem Käufer die Möglichkeit einer zuverlässigen Einschätzung, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit der Leistung eintritt und er den Verkäufer in Schuldnerverzug setzen kann.

Das OLG Bremen ist damit der Ansicht, dass die gegenständliche Formulierung aufgrund der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Unternehmer stellt in aller Regel auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

 

Was ist zu tun?

Wir empfehlen jedem Unternehmer, der Amazon und/ oder eBay als Verkaufskanal nutzt, dringend zu prüfen, ob sich die oben dargestellten Formulierungen in seinen Angeboten bzw. im Rahmen seines Plattformauftritts finden. Dies insbesondere deswegen, da diese Formulierungen regelmäßig automatisch vom Plattformbetreiber eingepflegt werden.

Zumindest bei Amazon scheint die Möglichkeit zu bestehen, den Zusatz „voraussichtlich“ zu entfernen.

Bei eBay ist uns derzeit keine Möglichkeit bekannt, die Einblendung des oben genannten, unbestimmten Hinweises auf die Dauer der Lieferung zu unterbinden. Wir haben eBay jedoch bereits kontaktiert und um eine Stellungnahme zur Betroffenheit von eBay-Angeboten hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung des OLG Bremen gebeten. Eine Antwort steht noch aus.

Wer die automatischen Vorgaben der Plattformbetreiber nicht entfernt (oder: gar nicht entfernen kann), setzt sich einem nicht unerheblichen Abmahnrisiko aus, da der Verstoß leicht aufzuspüren ist und mit dem Urteil des OLG Bremen nun obergerichtliche Rechtsprechung existiert, die dem Abmahnenden zuspielt.

 

Wie verhält es sich mit den Zusätzen „In der Regel“ und „ca.“?

Unternehmer stehen vor einem Problem: Sie können regelmäßig keine taggenauen Angaben zum Zeitpunkt des Eintreffens der Ware beim Käufer machen, sondern müssen einen Spielraum einrechnen.  Dies deswegen, weil es beim Unternehmer selbst zeitliche Schwankungen bis zur Versandauslösung geben kann und zudem der Versanddienstleister meist ein bis zwei Werktage für die Regelzustellung veranschlagt. Andererseits müssen sie aber Angaben zu einer bestehenden Lieferzeit machen, da der Verbraucher bei Fehlen einer Lieferzeitangabe der Verbraucher davon ausgehen darf, dass der Verkäufer die bestellte Ware unverzüglich versendet.

Von der Verwendung der Formulierung: „in der Regel x-y Tage“ bei der Angabe der Versand- bzw. Lieferdauer muss in jedem Fall abgeraten werden, da dieser Zusatz ebenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB verstößt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: 6 W 55/11; OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az.:2 W 55/09).

Die Angabe des Zusatzes „ca.“ , etwa im Rahmen der Formulierung „Die Lieferzeit beträgt ca. x Werktage“  ist nach Ansicht des OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09) dagegen zulässig.

 

Update (vom 2.11.2012):

Für die IT-Recht-Kanzlei bestand zunächst der Anschein, dass der Zusatz „voraussichtliche Versanddauer“ bei Amazon vom jeweiligen Verkäufer entfernt werden könne. Dies deswegen, weil hier mehrere Amazon-Auftritte u.a. von Mandanten bekannt waren, bei denen der vorgenannte Zusatz nicht vorhanden ist.  Stattdessen fanden sich bei diesen Amazon-Präsenzen ausschließlich Angaben wie „Deutschland Straße · Standardversand · (1 - 3 Tage)“ oder „Österreich · Standardversand · (3 - 5 Tage)“.

Mittlerweile haben uns mehrere Anfragen von verwunderten Mandanten erreicht, die bei Amazon verkaufen und keine Möglichkeit finden können, den Zusatz „Voraussichtliche Versanddauer“ zu entfernen. Teilweise lagen dort auch Antwort vom Amazon-Service vor, aus denen hervorgeht, dass dieser Zusatz nicht entfernt werden kann.

Wir konnten zwischenzeitlich mit einem Mandanten, bei dessen Amazon-Auftritt der Zusatz nicht angezeigt wird, Rücksprache halten. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass der Zusatz dort noch nie erschien, also vom Verkäufer nicht aktiv entfernt wurde. Vielmehr erscheint es nach Rücksprache mit einem weiteren Mandanten so, als würde Amazon den vom OLG Bremen beanstandeten Hinweis dann einblenden, wenn bei der Versandstaffelung das Kriterium Gewicht oder Menge ausgewählt wird. Wird dagegen als Kriterium der Warenwert ausgewählt, blendet Amazon den Zusatz „Voraussichtliche Versanddauer“ nicht ein.

Von daher bleibt derzeit beim Verkauf nur diese Möglichkeit, ohne den angegriffenen Zusatz Waren anbieten zu können. Jedenfalls sind mittlerweile sowohl Amazon als auch eBay über die Problematik unterrichtet, so dass betroffene Verkäufer nur hoffen können, dass dort schnell reagiert wird.

 


 

Dieser Beitrag wurde von unserem Rechtspartner der IT-Kanzlei München verfasst und dient der Erstinformation. 

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