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AGB-Bestätigungstexte - Vorsicht bei der Wortwahl!

In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.

 

Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sind dürften rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGBeinzuordnen sein. Gerade AGB, die gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. In Bezug auf die vorgenannten Bestätigungstexte ist insbesondere das Klauselverbot des § 309 Ziff. 12 b) BGB problematisch. Danach ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Der Unternehmer lässt sich durch Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen gerade bestätigen, dass der Verbraucher die AGB gelesen oder zumindest zur Kenntnis genommen hat. Beides sind Tatsachen. Dadurch stellt sich der Unternehmer beweisrechtlich besser, wenn der Verbraucher hinterher behauptet, die AGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.

Dem entsprechend hat etwa das LG Hamburg in einem vergleichbaren Sachverhalt einem Mobilfunkanbieter untersagt, folgende Klausel in einem Auftragsformular für Mobilfunkleistungen zu verwenden (LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013, Az. 312 O 170/12):

"Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Alice Privatkundenprodukte, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre."

Nach Auffassung des LG Hamburg wird durch die Verwendung der vorgenannten Klausel die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners geändert. Wörtlich hat das Gericht hierzu ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der hier angegriffenen Klausel, bestätigt diese die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsabschluss „beigefügt“ waren. Es handelt sich mithin um ein Empfangsbekenntnis durch das die Beweislast zum Nachteil der Kunden in unzulässiger Weise umgekehrt wird. Da im Rahmen der Inhaltsprüfung der Klausel auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist, kann dahin stehen, ob die Klausel auch so verstanden werden kann, dass lediglich auf die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird."

Das LG Hamburg stützt sich bei seiner Entscheidung zudem auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1988 (BGH, NJW 1988, 2106), in der der BGH die formularmäßige Verwendung folgender Klausel als unzulässig angesehen hatte:

"Ich bin damit einverstanden, dass für diese Darlehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekendarlehen (Fassung 1983) gelten, die mir ausgehändigt worden sind."

Zwar beziehen sich die beiden vorgenannten Gerichtsentscheidungen nicht auf Sachverhalte zu Vertragsschlüssen im Internet. Dennoch sind die Sachverhalte im Grunde vergleichbar. Denn durch die Verwendung der oben zitierten oder inhaltsgleicher Bestätigungstexte im Zusammenhang mit einer vom Kunden zu aktivierenden Checkbox im Online-Shop soll letztlich das gleiche Ziel erreicht werden, wie bei der Verwendung einer entsprechenden Klausel in einem ausgedruckten Vertragsformular, mit dem einzigen Unterschied, dass hierfür die Mittel des Internets eingesetzt werden.

Auch der Online-Händler, der sich in seinem Online-Shop einer entsprechenden Bestätigungsklausel bedient, möchte hierdurch eine Beweiserleichterung für die Frage herbeiführen, ob die AGB vom Kunden zur Kenntnis genommen und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Dabei ist es unerheblich, dass die AGB des Händlers vom Kunden nicht einmal zur Kenntnis genommen worden sein müssen, um wirksam in den Vertrag einbezogen worden zu sein. Denn insoweit würde schon die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden genügen. Der Händler wird sich aber in einem möglichen Rechtsstreit mit dem Kunden, dessen Ausgang (auch) von der Frage abhängt, ob die AGB des Händlers Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht, darauf berufen, dass der Kunde ihm gegenüber ausdrücklich bestätigt habe, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, weshalb er sich widersprüchlich verhalte, wenn er nun die Einbeziehung der AGB in den Vertrag bestreite.

Fazit

Aus den vorgenannten Gründen muss jedem Online-Händler von der Verwendung solcher Bestätigungstexte in seinem Online-Shop abgeraten werden, mit denen er sich vom Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, beispielsweise dass der Kunde die AGB des Händlers zur Kenntnis genommen hat. Nichts anders kann aus den vorgenannten Erwägungen übrigens im Hinblick auf solche Bestätigungstexte gelten, mit denen der Kunde bestätigt, die Widerrufsbelehrung oder die Informationen zum Datenschutz des Händlers zur Kenntnis genommen zu haben. Auch hierdurch lässt sich der Händler vom Kunden eine bestimmte Tatsache bestätigen um die Beweislast zu seinen eigenen Gunsten zu ändern.

Zulässig dürfte es dagegen sein, Willenserklärungen vorzuformulieren, die der Kunde dann etwa durch die Aktivierung einer Checkbox bestätigen muss.

Beispiel:

"Ich erkläre mich mit den AGB von XXX einverstanden."

Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Beispiel:

„Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung.

AGB → lesen <Link zu den AGB im Volltext>

Widerrufsbelehrung → lesen <Link zur Widerrufsbelehrung im Volltext>“

Eine vom Kunden zu aktivierende Checkbox wäre in diesem Fall völlig überflüssig.

Hinweis: Bei den vorgenannten Ausführungen handelt es sich lediglich um Beispiele, die nicht in allen Fällen umsetzbar sind. Die Umsetzbarkeit hängt nicht zuletzt vom verwendeten Shopsystem und von dessen technischen Voraussetzungen ab. Selbstverständlich sind auch andere Lösungswege denkbar, deren Auflistung jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.

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