Verbote beim Vertrieb von Textilien
Verbot: Bestimmte Azofarben
Bestimmte Azofarbstoffe dürfen gemäß der Bedarfsgegenständeverordnung nicht verwendet werden zur Färbung von Textil- und Ledererzeugnissen, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
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Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
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Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
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Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
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für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe
Verbot: Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung
Gemäß der europäischen Norm DIN EN 14682 "Sicherheit von Kinderbekleidung - Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung" ist es verboten, Kordeln und Schnüre im Kapuzen- und Halsbereich von Kleidungsstücken für Kinder bis 7 Jahre (Körpergröße 134 cm) anzubringen. Bei Kinderbekleidung, die für ältere Kinder bis 14 Jahre (Körpergröße Mädchen 176 cm, Jungen 182 cm) bestimmt ist, sieht die Norm bestimmte Sicherheitsanforderungen vor, wie z. B. Längenbeschränkungen.
Verbot: Nickel
Nickel kann bspw. in Knöpfen oder Emblemen vorhanden sein. Die Bedarfsgegenständeverordnung reglementiert die Verwendung von Nickel wie folgt:
1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
Es dürfen maximal 0,5 my Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei diejenigen Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.
2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung
Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung.