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Social Media - nicht ohne Spielregeln!

Ob Facebook, Twitter oder Xing: Social Media sind in aller Munde. Viele Unternehmen haben bereits die Medien des Web 2.0 als neue Kommunikationskanäle und somit effektive Marketingsinstrumente erkannt. Social Media Kampagnen schießen wie Pilze aus dem Boden. Gleichzeitig bestehen hinsichtlich der Nutzung von Social Media durch Unternehmen und ihre Mitarbeiter noch gravierende Unsicherheiten. Es existiert ein erheblicher Aufklärungsbedarf in rechtlicher Hinsicht.

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Social Media Impressums Pflicht

Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen. Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht (mehr Informationen hierzu auch auf unserer eigenen Facebook-Seite ). Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.

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Vorsicht bei der Benennung von Facebook Accounts

Bei der Wahl des richtigen Namens für einen Facebook-Account ist Vorsicht geboten: Eine Facebook-Seite ist im Endeffekt nichts anderes als eine eigene Website, die eben „nur“ für Facebook-Mitglieder (in Deutschland immerhin schon 47% der Internet-Nutzer) einsehbar ist. Das Problem: Bei der Benennung des Accounts können schnell einmal fremde Markenrechte verletzt werden.

Für private User wäre das Problem im Prinzip zu vernachlässigen: Sie benutzen ihren eigenen Namen oder ggf. eine Abkürzung, und fertig. Leider gibt es da eine gewisse Tendenz zu fakeaccounts, die von einem User unter falschem Namen geführt werden. Auch dies ist kein Problem, solange der Phantasiename in realitas nicht existiert – die rechtlichen Schwierigkeiten fangen dann an, wenn eine fremde Person ohne ihre Erlaubnis auf Facebook porträtiert wird. Hier kommen in der Regel Verletzungen von Namens- und Bildrechten vor, im Falle der Verunglimpfung der dargestellten Person treten noch rein strafrechtliche Tatbestände dazu.

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Rechtslage bezüglich Facebook-Impressum

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind kommerziell genutzte Facebook-Seiten wie gewöhnliche Websites zu behandeln und daher auch mit einem Impressum zu versehen (wir berichteten ). Diese neue Rechtslage basiert im Wesentlichen auf einem aktuellen Urteil des LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), das Social Media-Accounts, die nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden, mit kommerziellen Websites gleichstellt. Eine ähnliche Entscheidung lieferte zuvor schon z. B. das [% Urteil id="5714" text="LG Köln (Urt. v. 28.12.2010,   Az. 28 O 402/10)" %]. Somit treffen die Inhaber dieser Accounts die gleichen Pflichten wie die Betreiber geschäftlicher Seiten im Internet – einschließlich der Impressumspflicht.

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