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Tatsächliche Versandkosten im Warenkorb

Wie ein Onlinehändler-Verband berichtet, wurde kürzlich ein Onlinehändler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er die Versandkosten nicht bereits in seinem virtuellen Warenkorb konkret ausgewiesen hatte. Angeblich hatte der Händler in seinem virtuellen Warenkorb nur die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angegeben, wobei über die Worte „zzgl. Versandkosten“ auf eine Informationsseite im Online-Shop verlinkt wurde, auf der die konkreten Versandkosten aufgeführt waren. Über die konkret anfallenden Versandkosten wurde erst am Ende des Bestellprozesses, unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung absenden kann, informiert.

 

 

Hierin sah die Wettbewerbszentrale angeblich einen Verstoß des Händlers gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung und stützte sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.:I ZR 50/07).

Darin hatte der BGH auszugsweise Folgendes festgestellt:

"Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."

Offenbar ergibt sich zumindest für die Wettbewerbszentrale aus der vorgenannten Entscheidung des BGH für den Online-Händler nicht nur die Pflicht, den Verbraucher bereits vor Einleitung des elektronischen Bestellvorgangs über die Versandkosten zu informieren, sondern zusätzlich die Pflicht, die konkret anfallenden Versandkosten bereits unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs gesondert auszuweisen.

Das Problem

Sollte die Entscheidung des BGH tatsächlich so aufzufassen sein, würde dies eine Vielzahl von Online-Händlern vor ein nicht lösbares technisches Problem stellen. Denn im Regelfall hängt die tatsächliche Höhe der Versandkosten von verschiedenen Faktoren ab, die vom Kunden jedoch erst im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses (Checkout) festgelegt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Auswahl der Versandart (Standardversand, Expressversand, Selbstabholung) und die Angabe der konkreten Lieferadresse (Inland, Ausland, Inseln). Ferner könnten sich die Versandkosten auch noch erhöhen, wenn der Kunde dem virtuellen Warenkorb weitere Artikel aus dem Sortiment des Online-Händlers hinzufügt. In diesen Fällen muss das Online-Shop-System die konkreten Versandkosten anhand der vom Kunden im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses zu machenden Angaben erst noch errechnen. Eine Anzeige der Versandkosten unmittelbar bei Aufruf des Warenkorbs durch den Kunden ist in diesen Fällen schlicht unmöglich. Anders wäre es nur, wenn der Online-Händler überhaupt keine Versandkosten oder wenn er für alle Fälle die gleiche Pauschale berechnet. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten.

 

Denkbare Lösungsansätze

Lässt man die vorgenannten – in der Praxis eher seltenen - Fälle einmal außer Betracht, muss man schnell erkennen, dass es für die große Anzahl der Fälle in der Praxis keine praktikable Lösung des Problems gibt. Man könnte zum Beispiel darüber nachdenken, direkt im virtuellen Warenkorb ein Zusatzprogramm (Versandkostenrechner) vorzuhalten, über das sich der Kunde die konkreten Versandkosten anhand bestimmter Angaben genau ausrechnen kann. Nimmt man den BGH wörtlich, würde aber auch dies nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, da die tatsächliche Höhe der Versandkosten ja bereits „bei Aufruf“ des Warenkorbs angezeigt werden muss. Vor diesem Hintergrund würde es übrigens auch nicht ausreichen, irgendeinen Betrag für die Versandkosten im Warenkorb auszuweisen, der nur für eine bestimmte Versandvariante in Frage kommt. Denn der BGH verlangt ja gerade die Angabe der „tatsächlichen Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten“.

 

Die Sinnfrage

Für uns stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum der BGH den Online-Händlern eine solche Hürde hätte auferlegen wollen. Denn wie der BGH in seiner Entscheidung selbst ausführt, dienen die Vorschriften der PAngV letztlich dem Ziel, dass der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann, er also vor Einleitung des elektronischen Bestellprozesses über alle anfallenden Kosten umfassend informiert wurde. Dieses Ziel ist aber schon dadurch erreicht, dass dem Verbraucher die Versandkosten in allen denkbaren Variationen mitgeteilt werden müssen, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann. Wenn der Online-Händler sich an diese Vorgaben hält und dem Kunden die Versandkosten beispielsweise auf einer entsprechend deutlich verlinkten Versandkostenübersichtsseite anzeigt, weiß der Kunde bereits beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs im Online-Shop des Händlers, welche Versandkosten letztlich auf ihn zukommen werden. Dieses Ergebnis wird ihm im Normalfall also am Ende des elektronischen Bestellprozesses nur nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Forderung, die konkret anfallenden Versandkosten unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs gesondert auszuweisen, ist vor diesem Hintergrund also auch völlig sinnlos.

 

Fazit

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände stellen wir uns die Frage, ob die zitierte Entscheidung des BGH wirklich so zu verstehen ist, wie es die Wettbewerbszentrale offenbar im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Abmahnung vertreten hat. Aus unserer Sicht gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der BGH hat sich unglücklich ausgedrückt und eigentlich etwas anderes gemeint, als es der reine Wortlaut vermuten lässt, oder der BGH hat es genauso gemeint, wie es der Wortlaut vermuten lässt, hätte dann aber eine Entscheidung an der Realität vorbei getroffen.

Egal welcher Auffassung man hier zuneigt, bleibt es für die Praxis bis zu einer Klärung dieser Frage – möglicherweise durch den BGH selbst – vorläufig bei einer nicht zu unterschätzenden Rechtsunsicherheit.

Wir persönlich neigen derzeit der Auffassung zu, dass der BGH mit seiner Entscheidung nicht vorschreiben wollte, dass die konkreten Versandkosten immer direkt bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs ausgewiesen werden müssen, sondern dass ein Ausweis der konkreten Versandkosten auch noch an späterer Stelle im elektronischen Bestellprozess erfolgen kann, jedenfalls aber noch rechtzeitig bevor der Kunde die Möglichkeit hat, seine Bestellung abzusenden. Nur eine solche Auslegung halten wir auch für praktikabel.

Ob wir mit unserer Auffassung richtig liegen, wird sich allerdings erst noch erweisen müssen. Bis dahin muss jeder Betreiber eines eigenen Online-Shops selbst entscheiden, welches Risiko er insoweit einzugehen bereit ist. Für jemanden, der jegliches Risiko vermeiden möchte stünde nach unserer Auffassung derzeit nur die Möglichkeit offen, entweder ganz auf die Berechnung von Versandkosten zu verzichten (diese könnten ja bereits in die Endpreise eingerechnet werden) oder eben eine einheitliche Pauschale zu berechnen, die für alle Versandvarianten gilt und die im virtuellen Warenkorb automatisch angezeigt wird.



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