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Fragen zum Rechtsschutz auf Palundu?
Die nachfolgenden Beiträge können dir helfen


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Rechtssicherheit beim Online-Verkauf auf Marktplätzen


Das Besondere am Online-Kauf ist die große Vielfalt. Während der potentielle Kunde im Einkaufszentrum oder der Ladenstraße auf die ortsansässigen Anbieter beschränkt ist, eröffnen sich im Internet ungeahnte Welten. Besonders Marktplätze für handgemachte Produkte erreichen so spielend leicht ihre Zielgruppe.

So bunt und vielschichtig Produkte auf Online-Marktplätzen sind, so mannigfaltig und abwechslungsreich sind auch die Händler und Schöpfer, die diese Artikel verkaufen. Doch trotz dieser Vielfältigkeit gibt es grundlegende Tipps, mit denen Händler ihre Shops absichern müssen.

Handel auf Plattformen kein rechtsfreier Raum

Um einen reibungslosen Verkauf und den Kunden ein einheitliches Einkaufserlebnis zu garantieren, verwendet jeder Online-Marktplatz detaillierte Verkäuferbedingungen und Handlungsanweisungen, etwa Bilderrichtlinien, die zu befolgen sind. Beim Eröffnen eines Accounts lohnt daher ein Blick in die Hausordnung, um keine unerwartete Überraschung zu erleben.

Wer gewerblich im Internet verkaufen möchte, hat aber noch weitere Pflichten zu beachten.

Info: Werden im Internet über professionell gestaltete Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Erst recht, wenn es sich um einen größeren Umfang an Artikel aus einem bestimmten Sortiment handelt.

Auch für Marktplätze wie Palundu wird der Händler selbst der Vertragspartner des Käufers und muss daher eigene Rechtstexte verwenden.
Dazu gehören:

Impressum
AGB
Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
Datenschutzerklärung

Die notwendigen Rechtstexte müssen für den jeweiligen Palundu-Shop individuell angepasst werden und in die dort vorgesehenen Felder eingefügt werden. Siehe mehr zu diesem Thema weiter unten.

Hinzu kommen noch weitere Pflichten für den gewerblichen Anbieter, etwa auf die Versandkosten hinzuweisen, oder einen genauen Termin für die Lieferung zu nennen. Das Gesetz verlangt vom Online-Händler außerdem schon seit Jahren, dass er Verbrauchern Informationen zur Verfügung stellen muss, welche wesentlichen Eigenschaften seine angebotenen Waren besitzen. Bei Textilien kommen beispielsweise Angaben zu den Fasern (z.B. „100 % Baumwolle“) hinzu. Einen Überblick über die Pflichten finden Händler in der nachfolgenden Infografik:



Exkurs: Das Widerrufsrecht bei individualisierten Produkten

Fertigen Händler eigens für ihre Kunden Waren an, birgt dies natürlich ein hohes Risiko, im Widerrufsfall auf der bestellten und aufgrund der Individualität wertlosen Sache sitzen zu bleiben. Zunächst ist aber davon auszugehen, dass der Kunde das Produkt retournieren kann.

Ein Widerrufsrecht besteht aber nicht für Artikel, die auf Wunsch des Kunden so individualisiert wurden, dass diese im Falle der Rücknahme für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist und nur unter Schwierigkeiten weiterverkauft werden können.

Beispiele für Produkte ohne Widerrufsrecht:
Individualisierte Hochzeitseinladungen
Visitenkarten oder Adress-Etiketten
Mit Namen und Geburtstag eines Babys individualisierter Gegenstand


Der Händlerbund hilft!



Die rechtliche Absicherung eines Shops ist nicht über Nacht möglich und verursacht vielen Online-Händlern – besonders den Einsteigern im Online-handel - einen enormen Mehraufwand. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Sie sich als jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode P1017#2017 einen Nachlass von 2 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl. Jetzt informieren!

Über die Autorin



Yvonne Bachmann ist seit 2013 als Rechtsanwältin für den Händlerbund tätig. Dort berät sie Online-Händler in Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche bewegen. Außerdem ist sie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin.



Palundu geht auf die Grundlagen des Händlerbunds ein


Wie du bereits oberhalb erfahren hast gibt es viele Dinge die du als Verkäufer bei Palundu beachten solltest. Damit du genau weißt wie du deinen Palundu Shop pflegen muss um Abmahnungen zu vermeiden, gehen wir vom Palundu Team hier noch einmal genau auf die Checkliste ein und erklären dir welche Funktionen du dafür verwenden kannst. Wir beginnen mit dem wichtigsten, dein eigenes Impressum.



1. Ein Impressum hinterlegen
Um Daten für dein Impressum zu hinterlegen, klickst du in deinem Benutzermenü oder "Mein Palundu" auf Einstellungen und kannst anschließend mit einem klick auf den Tab "Impressum / AGB" deine Daten ausfüllen. Besonders wichtig sind hier persönliche und geschäftsbezogene Daten zu hinterlegen. Zusätzlich solltest du noch das Feld "Handel" ordnungsgemäß ausfüllen damit ein Verkauf bei Palundu möglich ist. Das Impressum wird vom Gesetzgeber verlangt und es ist in § 5 Telemediendienstgesetz eindeutig definiert, was in einem Impressum stehen muss.

2. Rechtstext hinterlegen - AGB
Neben dem Impressum sind zum Verkauf auf Palundu auch die eigenen AGB einzutragen. Diese sind im besten Fall von einer professionellen IT-Kanzlei, wie dem Händlerbund, zu erstellen, damit deine AGB Wasserfest sind. Die AGB Daten welche in deinem Produkt angezeigt werden sollen, kannst du unterhalb der Impressum-Daten einpflegen. Nachdem du deine Daten gespeichert hast, sind diese unmittelbar in deinem Profil und in allen deinen Produkten sichtbar und können natürlich jederzeit angepasst werden.

2.1 Widerruf und Rückgabe
Ebenso wichtig und ein häufiger Abmahngrund sind eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Widerrufsbelehrung. Deine eigene Widerrufs- und Rückgabebelehrung kannst du unter dem Tab "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" eintragen, welchen du ebenfalls unter "Einstellungen" findest. Genau wie anderen rechtlichen Felder, wird auch dieses Feld in deinen Produkten und auf deiner Palundu Seite angezeigt.

Was macht Palundu um dich zu schützen? Wenn du keine Daten im Impressum,AGB und/oder Widerrufsbelehrung Feld hinterlegt hast oder nicht gewerblich bzw. als Kleinunternehmer handelst, wird das Verkaufsformular für dich gesperrt, auch wenn du Premium Mitglied bei Palundu bist. Das machen wir natürlich nicht um dich zu ärgern, sondern um dich noch ein bischen mehr zu schützen, denn Abmahnungen können sehr teuer werden. Palundu prüft deine Impressum, AGB und Widerrufsdaten aber nicht nach Richtigkeit, sondern hat eine Abfrage entwickelt, welche an Hand von verschiedenen Kriterien erkennt, ob Daten in den entsprechenden Feldern hinterlegt wurden.

3. Versandkosten und Zahlungsmethoden
Die Verandkosten für dein Produkt kannst du in deiner eigenen Versandregel hinterlegen. Hier solltest du unbedingt darauf achten das der Name des Versenders sowie die Versandart also z.B. DHL Päckchen oder Deutsche Post Warensendung, im Titel deiner Versandregel hinterlegt ist. Entsprechend exakt sollten deine Versandkosten auch eingetragen werden, den Versand zu erhöhen um den Umsatz des Produkts zu steigern ist nicht erlaubt. Ebenso besagt die Rechtssprechung das ein Werbung mit "versichertem Versand" unzulässig ist. Sätze wie "Bei mir erhalten Sie versicherten Versand" sind also sehr fragwürdig und sollten nicht in deiner Produktbeschreibung auftauchen. Jegliche Angaben auf versicherten oder unversicherten Versand, solltest du vermeiden. Ab 2014 ist auch der Satz "Lieferung 1-2 Tage nach Zahlungseingang" ungültig. Da der Käufer nicht wissen kann, wann der Zahlungseingang auf deinem Konto ist, muss das "nach Zahlungseingang" durch "ab Zahlungseingang" ersetzt werden. Da die Zahlungsmethoden bei Palundu immer fest sind kannst du hier keine Einstellungen vornehmen. Eine Vorrauskasse oder auch Banküberweisung genannt, sowie eine Zahlung per PayPal sind für alle Verkäufer immer zulässig.

Was macht Palundu um dich zu schützen? Für die Lieferzeit hat Palundu ein entsprechendes Feld bei der Produktintegration hinterlegt, welches feste Versandwert ausweist. Diese werden sowohl in deinem Produkt als auch im Warenkorb angezeigt. Oberhalb der festen Werte, kannst du aber auch deine eigene Lieferzeit hinterlegen, sollte diese außerhalb der Standard Werte liegen. Sollte sich die Rechtslage bezüglich der Lieferzeit erneut ändern, wird Palundu seine Datenbank anpassen und alle fest hinterlegten Werte werden umgehend angepasst. So brauchst du auch in Zukunft deine Lieferzeiten Texte nicht ändern, sofern du die festen Werte nutzt, auch wenn sich die Rechtslage ändern sollte.

4. Preisangaben von Produkten
Die Preise deiner Produkte solltest du immer also Preise inkl. Mwst. anbieten. Einen entsprechenden Vermerk brauchst du bei deinen Produkten nicht hinterlegen, dieser wird von Palundu automatisch im Warenkorb gesetzt. Hier brauchst du dir also keine Sorgen machen, wichtig ist es dennoch den Preis inkl. Mwst. zu kalkulieren damit dein Umsatz stimmt.

5. Grundpeisangaben von Produkten
Angaben zum Grundpreis von Produkten müssen zwingend hinterlegt werden, wenn das Produkt in festen Einheiten verkauft wird. Dazu gehört z.B. Kilogramm, Liter, Meter und jegliche Maßeinheiten. Der Grundpreis muss direkt im Angebot zu sehen und unmittelbar neben dem Verkaufspreis stehen. Der Grundpreis darf nicht vom Angebot hervorgehoben werden muss aber auf den ersten Blick kenntlich sein. Wenn du also z.B. Wolle verkaufen möchtest, solltest du unbedingt die Angaben um Grundpreis hinterlegen.

Was macht Palundu um dich zu schützen? Eigens für den Grundpreis haben wir eine Formel entwickelt, welche sich an Hand deines Verkaufspreises berechnet. Dazu solltest du die vorgefertigten Felder "Grundpreis" und "Einheit" in der Produktintegration verwenden, damit der Grundpreis an ordnungsgemäßer Steller angezeigt wird. Hast du die Daten für den Grundpreis hier hinterlegt, wird dieser sowohl in der Kategorieansicht als auch im Produkt, neben dem Verkaufspreis, angezeigt. Damit du genau verstehst, wie sich der Grundpreis berechnet. Hier ein kleines Beispiel: Du möchtest ein Wollknäuel für 3,50€ verkaufen welches ca. 50g wiegt. Dazu wählst du als Grundpreis "10g" aus denn davon hast du "5" Einheiten. Die Rechnung dahinter ist relativ Simpel. Dein Verkaufspreis von 3,50€ wird durch 5 Einheiten geteilt. Dadurch ergibt sich der Grundpreis von 0,70€ welcher für 10g gilt. Das Beispiel, in Form eines Produktes, kannst du auch hier einsehen: https://www.palundu.de/material/wolle/19663-my-boshi-no-1-elfenbein-192-lieblingsfarben-haekelgarn-kaufen-details

6. und 7. Artikelbeschreibung und Werbetexte
Eine aussagekräftige jedoch ehrliche Produktbeschreibung ist zwingend notwendig. Dabei solltest du genau auf die Materialien eingehen, aus welchen dein Produkt besteht. Zudem sollten deine Aussagen nicht werblich sein und sich in Wiedersprüche verstricken. Jede werbliche Aussage muss wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ggf. beweisbar sein. Eine klare Auflistung der Materialien, Maße oder Größenangaben sind daher enorm wichtig.

Was macht Palundu um dich zu schützen? Damit du alle Daten ordnungsgemäß hinterlegen kannst stellt dir Palundu alle entsprechenden Felder in der Produktintegration zur Verfügung. Neben einem herkömmlichen Textfeld für deine Produktbeschreibung, stellen wir dir auch verschiedene Merkmale zur Verfügung, welche du für dein Produkt pflegen solltest. Neben den Feldern "Material" und "Material2", welche für die Filterfunktion genutzt werden und nicht im Produkt sichtbar sind, kannst du das Feld "Verwendetes Material" nutzen, um freie Angaben zum Material zu machen. Dabei ist natürlich auch die Richtigkeit deiner Daten und auf folgende Tipps achten: Markennamen sollten in der Textilbezeichnung nicht vorkommen und wird in viele Fällen falsch verwendet.- Nur Textilerzeugnisse die aus einer einzigen Faser bestehen dürfen mit "100%", "rein" oder "ganz" gekennzeichnet werden. Wenn es sich um eine reine Faser handelt wäre die richtige Bezeichnung: 100% Baumwolle jedoch nicht 100% reine Baumwolle - Auch die Reihenfolge deiner Materialien ist wichtig zu beachten. Dabei sollte der höchste Anteil immer zuerst sehen. Richtig wäre z.B. 80% Polyacryl und 20% Baumwolle, falsch jedoch ist 20% Baumwolle und 80% Polyacryl. - Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unbedingt unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ anzugeben.














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Abmahung erhalten? Beachte die Checkliste der IT-Kanzlei München

Abmahnung - Sie sind im Internet aktiv? Sie laden Musik und Filme aus dem Internet, haben eine eigene Homepage, auf der Sie viele Bilder verwenden, oder schreiben einen Blog? Oder Sie verkaufen und versteigern Dinge im Internet, haben vielleicht sogar einen eigenen Online-Shop? Dann sind Sie potentiell gefährdet, abgemahnt zu werden.

Die rechtlichen Hürden für private und geschäftliche Internetnutzer sind groß. Besonders das Wettbewerbsrecht bietet eine Fülle an Möglichkeiten, gegen Konkurrenten vorzugehen, wenn beispielsweise Vorschriften zur Warenkennzeichnung oder zur Preisauszeichnung nicht eingehalten werden. Aber auch das Markenrecht und das Urheberrecht spielen im Internet eine große Rolle. Noch nie war es im Internet so einfach, – auch aus Versehen und ohne Absicht – Urheber- und Markenrechte zu verletzen. Und die Rechtsinhaber wehren sich mittlerweile energisch – auch gegen einzelne private Nutzer.

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Neue gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017 beachten!

I. Schon wieder neue Informationspflichten? Quasi als „Nachschlag“ zu der bereits seit dem 09.01.2016 bestehenden Verpflichtung zur Information über die sog. „OS-Plattform“ nach der ODR-Verordnung (vgl. dazu unsere Handlungsanleitung) erwarten die Onlinehändler nun ab dem 01.02.2017 wiederum neue gesetzliche Informationspflichten.

Wurde die Verpflichtung zur Information über die sog. OS-Plattform anfangs noch belächelt, stellt die fehlende Information diesbezüglich mittlerweile einen der häufigsten Abmahngründe dar.

Auch bezüglich der nun ab dem 01.02.2017 neu zu beachtenden Informationspflichten steht zu befürchten, dass Abmahnungen bereits in wenigen Wochen massenhaft erfolgen werden. Umso wichtiger ist, dass Onlinehändler rechtzeitig handeln und die neuen Informationspflichten bis zum 01.02.2017 umgesetzt haben.

II. Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen als Rechtsgrundlage Neben der ODR-Verordnung (s.o.) existiert parallel die sog. ADR-Richtlinie, durch welche die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet werden, nationale Regelungen zu schaffen, damit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung beigelegt werden können.

Die ADR-Richtlinie wurde durch das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG – in deutsches Recht umgesetzt, welches bereits zum 01.04.2016 in weiten Teilen in Kraft trat.

Die §§ 36 und 37 VSBG sind es, die nun Unternehmern neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bescheren und zum 01.02.2017 in Kraft treten.

Mittelbar besteht auch über § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 EGBGB eine entsprechende Informationspflicht.

III. Stichtag 01.02.2017! Onlinehändler sollten sich den 01.02.2017 daher dick im Kalender anstreichen und durch professionell erstellte und aktuell gehaltene Rechtstexte (insbesondere AGB und Impressum) unbedingt Sorge dafür tragen, den neuen Informationspflichten nachzukommen.

Starterpaket Eine Übergangsfrist über den 01.02.2017 hinausgehend gibt es nicht. Wer als Verpflichteter daher die neuen Informationspflichten nicht bis zum 01.02.2017 erfüllt, begibt sich in Abmahngefahr.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bisher genutzte Rechtstexte in aller Regel dann nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügen und rechtzeitig aktualisiert werden müssen.

IV. Wer ist betroffen? Betroffen von den neuen gesetzlichen Regelungen des VSBG ist grundsätzlich jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet.

Damit treffen die neuen Pflichten grundsätzlich insbesondere alle Onlinehändler, die Waren und/ oder Dienstleistungen anbieten, es sei denn, diese sind ausschließlich im B2B-Bereich tätig.

Denn die neuen Informationspflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern, und nicht gegenüber Unternehmern.

V. Worüber muss informiert werden? 1. Onlinehändler müssen zum Stichtag 01.02.2017 nach § 36 VSBG sowohl in ihren AGB als auch an leicht zugänglicher Stelle auf ihren Webseiten in klarer und verständlicher Weise die Verbraucher informieren,

a) inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und b) über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite, wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder aufgrund von Rechtsvorschriften gesetzlich verpflichtet sind. Zudem ist zu erklären, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.

Nach der oben unter a) genannten Informationspflicht existiert damit auch eine „negative Informationspflicht“ dahingehend, dass ein Unternehmer, der weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, aktiv über diesen Umstand zu informieren hat.

Die oben unter b) genannte Informationspflicht betrifft Onlinehändler jedoch nur dann, wenn diese sich vertraglich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben.

Eine solche vertragliche Verpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn der Unternehmer sich als Mitglied dem Trägerverein einer Schlichtungsstelle angeschlossen hat und dessen Satzung eine Verpflichtung vorsieht oder er entsprechende Mediations- oder Schlichtungsabreden getroffen hat.

Denn Rechtsvorschriften, die gesetzlich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichten, bestehen derzeit für einen Einzelhändler (und damit den typischen Onlinehändler) nicht, sondern nur in ganz spezifischen Bereichen, etwa für Energieversorgungsunternehmen.

2. Ferner müssen Onlinehändler ab dem 01.02.2017 nach § 37 VSBG den Verbraucher in Textform nach dem Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen sowie darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er dabei diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

Diese Informationen nach § 37 VSBG müssen in Textform erteilt werden, also z.B. per Mail oder Fax. Eine Information rein „online“ auf der Webseite / in AGB erfüllt das gesetzliche Formerfordernis dagegen nicht.

VI. Wo muss informiert werden? Die genannten Informationen im Sinne des § 36 VSBG müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG „auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält“ und „zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“

Für Onlinehändler bedeutet dies konkret, dass diese spätestens bis zum 01.02.2017 sowohl ihre AGB als auch die Gestaltung ihrer Webseiten bzw. Plattformauftritte anzupassen haben.

In Bezug auf die Information auf den Webseiten empfiehlt es sich, diese im Rahmen des Impressums zu erteilen, da dieses in jedem Fall als „leicht zugänglich“ anzusehen sein dürfte und der Verbraucher auch davon ausgeht, dort weitergehende Informationen zum Unternehmer zu finden.

In Bezug auf die Informationen nach § 37 VSBG ist die Mitteilung mindestens in Textform notwendig, d.h. also, die Infos müssen zumindest in einer Email verkörpert sein.

VII. Wann muss informiert werden? Die Pflichten nach § 36 VSBG bestehen unabhängig davon, ob sich bereits eine Streitigkeit mit einem Verbraucher anbahnt bzw. bereits entstanden ist oder gar deren Beilegung zwischen den Parteien gescheitert ist. Die Informationen nach § 36 VSBG sind also „vorbeugend“ zu erteilen.

Anders liegt dies bei der Informationspflicht nach § 37 VSBG.

Die nach dieser Vorschrift erforderlichen Informationen müssen Unternehmer erst erteilen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, also im „Krisenfall“. Eine vorbeugende Erteilung dieser Informationen bereits vor Entstehen der konkreten Streitigkeit (z.B. bereits bei Vertragsschluss auf der Webseite / in den AGB) dürfte zudem nicht zur Erfüllung der Pflichten nach § 37 VSBG genügen.

VIII. Gibt es Ausnahmen von den Informationspflichten? Ja.

Insbesondere die Ausnahme für Unternehmer, die am 31.12. des vergangenen Jahres (Achtung: jährliche Neubewertung erforderlich!) nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben (es ist alleine die Kopfzahl der Beschäftigten unabhängig von ihren Arbeitszeitanteilen maßgeblich), nimmt einen Großteil der Onlinehändler von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG aus.

Diese „Kleinunternehmer“ müssen dem Verbraucher also nicht mitteilen, inwieweit sie bereit sind oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, vgl. § 36 Abs. 3 VSBG).

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die spezielle Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr.2 VSBG, wenn der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist. Hierüber haben damit auch „Kleinunternehmer“ zu informieren.

IX. Komplexes Regelungsgefüge Durch die abgestuften Informationspflichten, die erforderlichen detaillierten Informationen zur zuständigen Schlichtungsstelle, die jährlich jeweils neu zu bewertende Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG sowie die erst im Streitfalle zu erfüllende Informationspflicht nach § 37 VSBG sind die neuen Informationspflichten recht komplex geraten und können leider nicht „mit einem Satz“ erschlagen werden, wie dies etwa bei den Informationen nach der ODR-Verordnung der Fall ist.

X. Soll ich mich als Onlinehändler bereit erklären oder gar verpflichten, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen? Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist es derzeit nicht empfehlenswert, sich als Onlinehändler bereit zu erklären bzw. sich gar vertraglich zu verpflichten, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Dagegen sprechen mehrere Gründe.

Unternehmer erwartet zum einen ein happiges Entgelt für die Streitschlichtung.

Nach der Kostenordnung der Allgemeinen Schlichtungsstelle beträgt das streitwertabhängige Entgelt für die Streitschlichtung:

50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro, 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro, 150 Euro bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro, 300 Euro bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro, 380 Euro bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro, 600 Euro bei Streitwerten von über 5.000 Euro. Zum anderen muss sich das Streitschlichtungsverfahren in der Praxis überhaupt erst einmal bewähren. Es bleibt abzuwarten, wie viele Schlichtungsstellen sich für Onlinehändler bilden werden und wie zuverlässig diese arbeiten. Sofern die neuen Möglichkeiten von den Verbrauchern rege genutzt werden sollten, steht zu befürchten, dass es zu einer Überlastung kommt und der häufig propagierte Vorteil einer beschleunigten Einigung im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren schnell dahin ist.

Drohenden Streitigkeiten dürften etliche Verbraucher zudem bereits durch das Ausüben des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz aus dem Weg gehen, zeigt sich das Problem bereits während der Widerrufsfrist. Warum sollte der Verbraucher sich dann auf ein Schlichtungsverfahren einlassen, wenn er durch schlichten Widerruf einfach und sicher vom „unerwünschten“ Vertrag loskommt?

Ferner führt eine Verpflichtung zur Teilnahme – wie dargestellt – auch zu weiterführenden Informationspflichten und damit erheblichen Aufwand für den Unternehmer.

Unternehmern drohen damit in erster Linie weitere Kosten und Unwägbarkeiten sowie ein zusätzlicher Haufen Bürokratie.

Zuletzt verbleibt noch die eigentlich entscheidende Frage: Nehmen die Verbraucher die neue Möglichkeit zur alternativen Streitbelegung überhaupt an? So formalisiert und komplex die neu geschaffenen Streitschlichtungsmöglichkeiten daherkommen, dürften diese Verbraucher eher abschrecken, davon aktiv Gebrauch zu machen.

XI. Was ist, wenn ich mich nicht darum kümmere? Vorweg: Keine gute Idee!

Über kurz oder lang dürfte die Folge eine Abmahnung nach dem UWG oder UKlaG sein.

Erste Wettbewerbs- und Verbraucherverbände haben bereits angekündigt, Verstöße gegen die neuen Infopflichten verfolgen zu wollen. Auch Mitbewerber werden sich zeitnah „auf die Lauer legen“, sind doch Folgeverstöße im Bereich der Nichterfüllung von Informationspflichten – und damit die Chance auf Realisierung eine Vertragsstrafenforderung – an der Tagesordnung.

Derzeit werden mehrere hundert Unternehmer wöchentlich wegen fehlender Information über die OS-Plattform abgemahnt. Dies wird sich in Bezug auf die neuen VSBG-Informationspflichten nahtlos fortsetzen.

XII. Fazit Fakt ist, dass auf viele Onlinehändler zum 01.02.2017 neue Informationspflichten zukommen.

Fest steht auch, dass sehr viele Onlinehändler diese Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen werden und damit Abmahnverbänden und Mitbewerbern Futter für neue Abmahnungen bieten und sich angreifbar machen werden. Dies zeigt sich schon daran, dass bis heute etliche Händler die bereits seit 09.01.2016 zu beachtenden Informationspflichten zur OS-Plattform noch nicht erfüllen.

Fraglich ist dagegen, welchen Nutzen die alternative Streitbeilegung in der Praxis für beide Seiten bieten wird. Es steht zu befürchten, dass die Praxistauglichkeit unter den komplexen rechtlichen Vorgaben stark leiden wird.

Sie als Onlinehändler sollten die verbleibenden zwei Wochen in jedem Fall nutzen, um Ihre Webseiten und Rechtstexte fit für die neuen gesetzlichen Pflichten zu machen, um entsprechende Abmahnungen zu vermeiden.

Profitieren Sie dabei von den professionellen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei, auf die bereits mehr als 40.000 Internetpräsenzen vertrauen.

Selbstverständlich berücksichtigen unsere (nationalen wie auch internationalen) Rechtstexte die neuen Informationspflichten zum 01.02.2017.
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Alles muss Raus: Cache leeren verpflichtet

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist zum einen verpflichtet die beanstandete Störungshandlung zu unterlassen, zum anderen aber auch angehalten, positive Handlungen vorzunehmen, um den Verletzungszustand zu beseitigen.

Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) entschied das OLG Düsseldorf, dass derjenige, der eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Werbe-Einträge im Internet abgegeben hat, auch verpflichtet ist, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Einträge nicht mehr im Internet erscheinen. Dazu zählt auch die Suchmaschine (Google) aufzufordern, die streitgegenständlichen Einträge zu löschen. Da Google über ein Webmaster-Tool verfügt, ist es dem Verpflichteten sogar möglich, die Entfernung aus dem Cache zu beantragen.

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Rechtliche Informationen zur Alternative Streitbeilegung nach dem VSBG

I. Was bedeutet Online-Streitbeilegung?
Die Online-Streitbeilegung ist ein Projekt der Europäischen Union (EU), bei der Verbraucher und Unternehmer bei bestimmten Online-Kauf- und Online-Dienstleistungsverträgen auf einer Webseite (OS-Plattform) zum einen eine Vielzahl von Informationen erhalten und zum anderen Beschwerden über den jeweils anderen elektronisch einreichen können. Der Vertragspartner wird im Anschluss daran über die Beschwerde informiert und die Parteien können, sofern sie das beide wollen, einen Streitschlichter einsetzen, der ihnen über die Plattform angeboten und ggf. vermittelt wird. Die Plattform selbst bietet die Streitschlichtung nicht an, sondern stellt nur die Verbindung her sowie die Kommunikationsplattform dafür zur Verfügung. Die rechtliche Grundlage für die Online-Streitbelegung stellt die am 9. Januar 2016 verabschiedete, unmittelbar in Deutschland geltende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (kurz: „ODR-Verordnung“ „oder ODR-VO“) dar.

II. Was bedeutet Alternative Streitbeilegung?
Als „Alternative Streitbeilegung“ wird die über die OS-Plattform vermittelte Streitschlichtung bezeichnet. Wer bei der Streitschlichtung als Streitschlichter fungieren kann, entscheidet nicht die EU, sondern innerhalb des rechtlichen Rahmens der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) die EU-Mitgliedstaaten. Der deutsche Gesetzgeber ist diesem Rechtsetzungsauftrag mit Verabschiedung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) am 3. Dezember 2015 nachgekommen. Darin ist zudem der genaue Vorgang der Alternativen Streitbeilegung geregelt.

III. Bin ich als Händler zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet?
Nein. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dem VSBG dagegen entschieden, Unternehmer grundsätzlich zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung zu verpflichten. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. für Energieversorger, vgl. dazu § 111b n.F. des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG und für Gasversorger, § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 Gasgrundversorgungsverordnung – GVV). Händlern steht es daher grundsätzlich frei, sich für oder gegen die Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung zu entscheiden.

IV. Wie kann ich mich zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung verpflichten?
Erachten Sie eine Alternative Streitbeilegung für sinnvoll, können Sie sich vertragsrechtlich aus Mediations- oder Schlichtungsabreden oder satzungsrechtlich aus Verbandszugehörigkeit zu einer Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichten (vgl. dazu auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, BT-Drs. 18/5089, S. 75.).

V. Ist die Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung sinnvoll?
Die Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung bietet für Händler sowohl Vor- als auch Nachteile. Um Ihnen die Entscheidungsfindung zu erleichtern, haben wir für Sie in diesem Beitrag sämtliche Vor- und Nachteile auf den Prüfstand gestellt.

VI. Wie und wo kann ich mich für die Alternative Streitbeilegung anmelden?
Um sich im System der OS-Plattform zu registrieren, klicken Sie auf hier oben rechts auf den Reiter „Registrieren“. Sie werden automatisch zum EU Login-Formular geleitet. Dort müssen Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben und anschließend zur Validierung Ihres Kontos auf den Link in der E-Mail klicken, die Sie erhalten.

Nachdem Sie ein neues Passwort erstellt haben, sind Sie registriert.

Nach Einrichtung Ihres Kontos können Sie sich hier mit Ihrem Nutzernamen und Ihrem Passwort anmelden. Zu guter Letzt müssen Sie in ihrem Nutzerportal auf „Neue Organisation erstellen“ klicken. Nachdem Sie im Formular Angaben zu ihrer „Organisation“ (sprich zu ihrem Unternehmen) gemacht haben, klicken Sie auf „Neue Organisation erstellen“. Sobald Ihre Organisation erstellt ist, haben Sie vollen Zugang zum System. Sie können von nun an über Ihr Profil alle empfangenen oder übermittelten Beschwerden einsehen.

Sollten noch Fragen offen sein, erklärt der auf der OS-Plattform zur Verfügung gestellte Nutzerleitfaden ausführlich und step-by-step, wie Sie konkret vorgehen müssen, um sich auf der OS-Plattform anzumelden.

VII. Wie leite ich eine Beschwerde gegen einen Verbraucher ein?
Falls Sie sich zur Einreichung einer Beschwerde über einen Verbraucher entscheiden, müssen Sie sich erst im System der OS-Plattform registrieren bzw. nach erfolgter Registrierung hier anmelden.

Im Anschluss daran klicken Sie in der Übersicht auf „neue Beschwerde“. Es öffnen sich daraufhin zwei Fragen, die Sie beantworten müssen, damit das System feststellen kann, ob Ihre Beschwerde zulässig ist. Im Anschluss daran klicken Sie auf „Beschwerdeformular“, in dem Sie möglichst ausführliche Angaben zum Verbraucher, wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, machen müssen. Anschließend fordert Sie das Beschwerdeformular dazu auf, möglichst genaue Angaben zu dem Produkt bzw. der Dienstleistung und dem aufgetretenen Problem zu machen. Nun können Sie die Beschwerde einreichen. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung, dass das System Ihre Beschwerde erhalten hat.

Sollten noch Fragen offen sein, hilft auch hier der Nutzerleitfaden weiter.

Wichtig für die Praxis: Es existieren in Deutschland momentan lediglich zwei Schlichtungsstellen, die Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher bearbeiten: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Eine Schlichtungsstelle für Probleme bei Online-Käufen, die für Beschwerden von Unternehmen gegen Verbraucher zuständig sind, existiert momentan nicht. Beschwerden von Online-Händlern werden daher mangels AS-Stellen nicht erfolgreich sein (siehe dazu auch diesen Beitrag).

VIII. Wie und wo werde ich über eine Beschwerde von einem Verbraucher informiert?
Falls ein Verbraucher gegen Sie eine Beschwerde eingereicht hat, werden Sie darüber über Ihre E-Mail-Adresse benachrichtigt. Dafür müssen Sie nicht im System der OS-Plattform registriert sein. Hintergrund dessen ist, dass der Verbraucher bei Einreichen der Beschwerde zwingend eine E-Mail-Adresse des Händlers angeben muss, die er entweder auf der Händlerwebsite, in den Geschäftsbedingungen oder auf der Rechnung findet. Über die dort angegebene E-Mail-Adresse werden Sie also über die anhängige Beschwerde benachrichtigt. Um die Beschwerde einzusehen, müssen Sie sich auf der OS-Plattform registrieren (siehe oben VI. Wie und wo kann ich mich für die Alternative Streitbeilegung anmelden?). Danach können Sie die Beschwerde in Ihrem Nutzerportal einsehen.

IX. Ich habe eine Beschwerde von einem Verbraucher erhalten: Muss ich die Beschwerde annehmen?
Das kommt darauf an. Haben Sie sich freiwillig zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet (siehe oben IV. Wie kann ich mich zur Alternativen Streitbeilegung verpflichten?), müssen Sie die Beschwerde annehmen (vgl. dazu auch BT-Drs.18/5089, S. 61 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie der Beschwerde zustimmen. Sie schlagen lediglich eine Streitbeilegungsstelle (AS-Stelle) vor, die die Beschwerde bearbeitet.

Abgesehen davon ist die Alternative Streitbeilegung für Sie freiwillig. In diesem Fall müssen Sie abwägen, ob Sie die Alternative Streitbeilegung nutzen möchten oder nicht.

Zur Erleichterung dieser Entscheidung hilft Ihnen vielleicht folgender Beitrag der IT-Recht Kanzlei weiter.

X. Wie und wo kann ich die Beschwerde eines Verbrauchers annehmen bzw. ablehnen?
Um die Beschwerde des Verbrauchers einsehen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren bzw. anmelden. In ihrem Profil können Sie darüber entscheiden, ob Sie die Beschwerde annehmen oder ablehnen möchten. Entscheiden Sie sich dafür, die Beschwerde anzunehmen, klicken Sie auf „Sie sind einverstanden, eine Streitbeilegungsstelle vorzuschlagen“. In dieser Phase schlagen Sie lediglich eine Streitbeilegungsstelle vor. Das bedeutet nicht, dass Sie der Beschwerde zustimmen.

Möchten Sie die Alternative Streitbeilegung nicht nutzen, klicken Sie auf „Sie schlagen keine Streitbeilegung vor“. Damit weisen Sie die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung der Beschwerde zurück. Der Verbraucher wird davon in Kenntnis gesetzt und die Beschwerde automatisch geschlossen. Das Verfahren ist nun beendet.

XI. Ich habe eine Beschwerde von einem Verbraucher erhalten: Wer entscheidet, welche Streitbeilegungsstelle die Beschwerde bearbeitet?
Entscheiden Sie sich für die Annahme der Beschwerde, erscheint durch Anklicken von „Ich schlage eine Streitbeilegungsstelle vor“ eine neue Seite. Dort werden Sie aufgefordert, den Fall aus Ihrer Sicht zu schildern und eine oder mehrere AS-Stellen zu empfehlen, die die Beschwerde bearbeiten können. Der Verbraucher kann daraufhin den Vorschlag annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung der Vorschläge müssen Sie weitere AS-Stellen vorschlagen, bis eine Einigung erzielt ist. Insgesamt haben Sie 30 Tage Zeit, sich mit einem Verbraucher zu einigen. Können Sie sich nicht innerhalb dieser Zeit auf eine AS-Stelle einigen, wird die Beschwerde geschlossen. Das Verfahren ist beendet. Hat der Verbraucher eine von Ihnen vorgeschlagene Streitbeilegungsstelle akzeptiert, wird die Beschwerde dieser AS-Stelle zugeleitet.

XII. Ich habe mich über den Verbraucher beschwert: Wer entscheidet, welche Streitbeilegungsstelle die Beschwerde bearbeitet?
Hat der Verbraucher die von Ihnen eingereichte Beschwerde akzeptiert, wird er eine oder mehrere AS-Stellen empfehlen, die die Beschwerde bearbeiten können. Sie können daraufhin den Vorschlag annehmen oder ablehnen. Sie können den Verbraucher auch um neue Vorschläge bitten. Insgesamt haben Sie 30 Tage Zeit, sich mit einem Verbraucher zu einigen. Können Sie sich nicht innerhalb dieser Zeit auf eine AS-Stelle einigen, wird die Beschwerde geschlossen. Das Verfahren ist beendet. Sobald Sie eine vom Verbraucher vorgeschlagene AS-Stelle akzeptieren, wird die Beschwerde dieser AS-Stelle zugeleitet.

Auch an dieser Stelle gilt jedoch das oben Gesagte: In Deutschland gibt es momentan lediglich zwei Schlichtungsstellen, die Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher bearbeiten: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Mangels zuständiger AS-Stellen für Probleme bei Online-Käufen wird der Verbraucher keine AS-Stellen empfehlen können. Die Beschwerde ist somit von vornherein zum Scheitern verurteilt (siehe dazu auch hier).

XIII. Welche Schlichtungsstellen sind in Deutschland für den E-Commerce zuständig?
Für allgemeine Verbraucherprobleme ist in Deutschland grundsätzlich die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl zuständig. Die Allgemeine Schlichtungsstelle ist dabei nicht nur für die Alternative Streitbeilegung bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zuständig, sondern auch bei Streitigkeiten darüber, ob ein solches Vertragsverhältnis überhaupt besteht.

Nicht zuständig ist die Allgemeine Schlichtungsstelle bei

Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen, Streitigkeiten aus Verträgen über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen, arbeitsvertragliche Streitigkeiten, Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften als denen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, Streitigkeiten zwischen Unternehmern, zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, sofern der Unternehmer der Antragsteller ist. Örtlich ist die Allgemeine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland zuständig.

Neben der Allgemeinen Schlichtungsstelle sind auf der OS-Plattform 15 weitere AS-Stellen aufgeführt, die in besonderen Sektoren (Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Postdienste und elektronische Kommunikation) streitschlichtend tätig werden.

Der auf online geschlossene Verträge spezialisierte Online-Schlichter ist bislang noch nicht als Schlichtungsstelle anerkannt und wird daher auch nicht auf der OS-Plattform geführt. Seine Zuständigkeit ist nur gegeben, wenn der Verbraucher und/oder der Unternehmer aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Schleswig-Holstein kommen. Für die Schlichtung von Problemen im internationalen Online-Handel ist er daher nicht zuständig.

XIV. Was geschieht nach der Übermittlung der Beschwerde an die Streitbeilegungsstelle?
Die angerufene AS-Stelle verfügt über eine Frist von 3 Wochen, um Ihnen mitzuteilen, ob sie Ihre Beschwerde bearbeiten wird. Während dieser Zeit kann sie weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen anfordern. Erklärt sich die AS-Stelle für die Schlichtung für zuständig, hat sie 90 Tage Zeit, um zu einem Ergebnis zu kommen. Die AS-Stelle wird Sie in der Zeit möglicherweise über die OS-Plattform und Ihre E-Mail-Adresse um eine Besprechung bitte. Besprechungen können persönlich, online oder telefonisch stattfinden. Jede Aktualisierung Ihres Falls wird Ihnen von der OS-Plattform per E-Mail mitgeteilt. Das Ergebnis der Streitschlichtung wird Ihnen über die OS-Plattform mitgeteilt. Ihnen steht es jedoch frei, aktiv an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das bedeutet: Bittet die Schlichtungsstelle Sie um eine Besprechung, Stellungnahme oder ähnliches, sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet.

XV. Kann ich die Alternative Streitbeilegung vorzeitig beenden?
Das kommt darauf an. Haben Sie sich freiwillig zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet (siehe oben IV. Wie kann ich mich zur Alternativen Streitbeilegung verpflichten?), dürfen Sie das Streitbeilegungsverfahren nicht vorzeitig beenden (vgl. dazu § 15 Abs. 2 VSBG und BT-Drs. 18/5089, S. 61 f.) Dies ergibt sich auch aus der Verfahrensordnung der grundsätzlich zuständigen Allgemeinen Schlichtungsstelle (vgl. § 9 Nr. 2 Verfahrensordnung). Wie bereits dargestellt, steht es Ihnen jedoch frei, aktiv an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Daraus folgt für das Schlichtungsverfahren: Bittet Sie die Schlichtungsstelle um eine Besprechung, Stellungnahme oder ähnliches, müssen Sie dieser Bitte nicht nachkommen. Sie sind nicht zur aktiven Teilnahme an der Streitschlichtung verpflichtet.

Haben Sie sich nicht freiwillig zu dem Verfahren der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet, jedoch die Beschwerde eines Verbraucher angenommen, können Sie das Verfahren jederzeit vorzeitig beenden (vgl. § 9 Nr. 2 Verfahrensordnung).

XVI. Kann ich vor Beendigung des Verfahrens der Alternativen Streitbeilegung gegen den Verbraucher klagen?
Ja. Aus den FAQ der für allgemeine Verbraucherprobleme grundsätzlich zuständigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ergibt sich, dass es den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens freisteht, den Rechtsweg zu beschreiten. Nr. 17 der FAQ der Allgemeinen Schlichtungsstelle weist insoweit darauf hin: „Der Rechtsweg steht beiden Parteien in jedem Stadium des Verfahrens offen.“ (vgl. dazu auch § 5 Abs. 2 VSBG, BT.Drs. 18/5089, S. 54).

XVII. Die Beschwerde ist beendet – Was bedeutet das für Händler?
Die Beschwerde wird nicht weiter bearbeitet und wird in Ihrem Nutzerportal archiviert. Sie werden per E-Mail darüber unterrichtet. Sie können auf die Beschwerde noch bis zu 6 Monate nach der Schließung zugreifen. Danach wird sie aus Datenschutzgründen gelöscht.

XVIII. Ist das Ergebnis der Alternativen Streitbeilegung für Händler verbindlich?
Nach den FAQ der OS-Plattform hängt die Verbindlichkeit der Streitschlichtung von der Art der Streitbeilegungsstelle ab. Aus den FAQ der für allgemeine Verbraucherprobleme grundsätzlich zuständigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ergibt sich, dass es den Parteien freisteht, den Schlichtungsvorschlag „des Streitmittlers anzunehmen oder nicht. Die Schlichtungsstelle kann keine Einhaltung der vereinbarten Lösung erzwingen, die Parteien haben für einen vollstreckbaren Titel selbst zu sorgen. Der Rechtsweg steht beiden Parteien in jedem Stadium des Verfahrens offen.“

Das bedeutet für Händler: Sie müssen das Ergebnis der Schlichtungsstelle nicht akzeptieren. Ihnen steht es frei, gegen den Verbraucher ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

XIX. Wo finde ich weitere Informationen über die Alternative Streitbeilegung?
Weitere Informationen über die Alternative Streitbeilegung finden Sie in den FAQ der OS-Plattform. Sehr hilfreich ist zudem der von der OS-Plattform zur Verfügung gestellte Nutzerleitfaden, den Sie hier einsehen können.

Darüber hinaus informiert Sie das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich weiterhin über die Alternative Streitbeilegung.

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